Die Frühstartrente ist am 29. Juli 2026 noch nicht geltendes Recht. Dieser ausführliche Faktencheck erklärt den neuen BMF-Referentenentwurf, die geplanten 10 Euro pro Monat, Jahrgänge, Kosten, Sperrfristen, Steuern und sinnvolle Schritte für Familien.
Frühstartrente 2026: die direkte Antwort zum aktuellen Stand
Die Frühstartrente ist am 29. Juli 2026 noch nicht in Kraft. Veröffentlicht ist ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. Juli 2026; der zugrunde liegende Text trägt den Bearbeitungsstand 21. Juli 2026. Ein Referentenentwurf ist ein früher Schritt im Gesetzgebungsverfahren. Bundestag und Bundesrat können Regelungen ändern, der zeitliche Ablauf kann sich verschieben und erst ein verkündetes Gesetz schafft verbindliche Ansprüche. Familien können daher derzeit weder eine staatliche Zahlung verlangen noch sicher wissen, welche Anbieter, Formulare und Fristen am Ende gelten.
Der ausformulierte Entwurf ist konkreter als die allgemeine Zusammenfassung auf der BMF-Übersichtsseite. Er schlägt ein eigenes Frühstartrentengesetz, Änderungen im Einkommensteuerrecht und neue Regeln für zertifizierte Altersvorsorgeverträge vor. Maßgeblich für die Detaildarstellung ist deshalb der veröffentlichte Entwurfstext vom Juli 2026. Während die BMF-Übersicht noch den Besuch einer Bildungseinrichtung erwähnt, nennt § 1 des Entwurfs als Kriterien unter anderem Alter und ersten Wohnsitz im Inland. Dieser Unterschied zeigt, warum politische Zusammenfassung, vorgeschlagener Normtext und geltendes Recht sauber getrennt werden müssen.
| Thema | Was derzeit gilt | Was der BMF-Entwurf vorsieht |
|---|---|---|
| Staatliche 10 Euro | Noch kein Anspruch aus einem geltenden Frühstartrentengesetz | 10 Euro je anspruchsberechtigtem Monat |
| Beginn | Kein verbindlicher Programmstart | Inkrafttreten zum 1. Januar 2027, teils mit Zahlungen für 2026 |
| Produkt | Noch kein bestellbares Frühstart-Standarddepot nach endgültigem Recht | Zertifizierter Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge |
| Verfügbarkeit | Keine endgültige Antragsstrecke | Anbieter übermittelt Daten an die zentrale Stelle |
| Auszahlung | Für die Frühstartrente noch nicht verbindlich | Grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres |
Wer nach dem Referentenentwurf anspruchsberechtigt wäre
Nach § 1 des Entwurfs sollen Kinder im Sinne von § 32 Absatz 1 EStG anspruchsberechtigt sein, wenn sie das sechste Lebensjahr vollendet, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet und ihren ersten Wohnsitz im Inland gemeldet haben. Die Zahlung soll für jeden Monat erfolgen, in dem diese Voraussetzungen erfüllt sind. Sie würde spätestens mit dem Ende des Monats vor dem 18. Geburtstag enden. Diese Kriterien sind Vorschläge und dürfen noch nicht wie eine abschließende Behördenauskunft behandelt werden. Besonders bei Umzug, mehreren Wohnsitzen oder abweichenden Familienkonstellationen wären später die endgültige Norm und Verwaltungshinweise entscheidend.
Die zeitliche Einführung soll laut Entwurf mit dem Geburtsjahrgang 2020 beginnen, also den Kindern, die im Jahr 2026 sechs Jahre alt werden. Für 2027 berücksichtigt die Planung sowohl diesen Jahrgang einschließlich vorgesehener Zahlungen für 2026 als auch den Jahrgang 2021. Jedes weitere Kalenderjahr käme der neu sechsjährige Jahrgang hinzu. Ältere Kinder unter 18 sollen einen entsprechenden Vertrag grundsätzlich ebenfalls abschließen können, nach der derzeit vorgeschlagenen Anwendungsregel jedoch ohne staatliche Frühstartrente. Genau dieser Punkt kann für Geschwister zu unterschiedlichen Ergebnissen führen und gehört vor einem Abschluss anhand des finalen Gesetzes geprüft.
Wie der individuelle Frühstart-Vertrag funktionieren soll
Eltern sollen für das Kind einen auf dessen Namen lautenden, zertifizierten Altersvorsorgevertrag eröffnen können. Für Minderjährige beschränkt der Entwurf die Auswahl auf den Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge. Der Anbieter soll nach Vertragsschluss die erforderlichen Angaben erfassen und den Antrag elektronisch an die zentrale Stelle übermitteln. Vorgesehen sind insbesondere Vertragsdaten, steuerliche Identifikationsnummer, Geburtsdatum und erster Wohnsitz des Kindes. Die zentrale Stelle soll die Anspruchsvoraussetzungen automatisiert mit Daten des Bundeszentralamts für Steuern prüfen. Eine endgültige Liste zertifizierter Anbieter und verbindliche Verbraucherinformationen existieren für dieses Entwurfsmodell noch nicht.
Die staatlichen Beträge sollen nicht an die Eltern ausgezahlt, sondern vierteljährlich rückwirkend über den Anbieter dem Vertrag gutgeschrieben werden. Der Vertragsinhaber wäre das Kind; die Sorgeberechtigten handeln während der Minderjährigkeit in seiner Vermögenssorge. Nach geltendem § 1626 BGB umfasst die elterliche Sorge auch die Sorge für das Vermögen, und § 1642 BGB verlangt eine Anlage nach den Grundsätzen wirtschaftlicher Vermögensverwaltung, soweit das Geld nicht für Ausgaben bereitzuhalten ist. Diese bereits geltenden Pflichten sind von den neuen, noch vorgeschlagenen Frühstart-Regeln zu unterscheiden.
10 Euro, private Einzahlungen und Kosten richtig einordnen
Der Entwurf beziffert die Frühstartrente auf 10 Euro für jeden anspruchsberechtigten Monat. Bei zwölf vollen Förderjahren wären das rechnerisch 1.440 Euro staatliche Einzahlungen vor Wertentwicklung. Tatsächlich hängen Beitragsmonate vom Geburtstag, von den Anspruchsvoraussetzungen, vom Programmstart und vom endgültigen Übergangsrecht ab. Die Zahl 1.440 Euro ist daher eine Modellgröße, kein zugesagtes Mindestguthaben. Kursverluste können den Depotwert zwischenzeitlich oder am Ende der Beitragsphase unter die Summe der Einzahlungen drücken; Kursgewinne sind möglich, aber nicht garantiert.
Zusätzlich sollen private Einzahlungen bis insgesamt 6.840 Euro pro Kalenderjahr zulässig sein. Das ist eine Obergrenze des Vertrags und keine Empfehlung, diesen Betrag auszuschöpfen. Für Minderjährige will der Entwurf Abschluss- und Vertriebskosten beim Vertragsschluss sowie bei bestimmten Übertragungen ausschließen. Das BMF nennt für den Standarddepot-Vertrag außerdem einen Effektivkostendeckel von einem Prozent. Auch ein gedeckeltes Produkt kann unterschiedlich teuer sein: Fondsproduktkosten, Transaktionsregeln, Kosten nach Volljährigkeit, Wechselbedingungen und der genaue Ausweis der Effektivkosten müssen im finalen Angebot verglichen werden.
Kollektive Anlage als Auffanglösung ohne individuellen Vertrag
Für Kinder, für die kein individueller Vertrag abgeschlossen wird, plant der Entwurf eine kollektive Kapitalmarktanlage. Dafür soll zum 1. Januar 2028 ein getrenntes Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung Frühstartrente errichtet und durch die Deutsche Bundesbank verwaltet werden. Das BMF beschreibt eine ausschließlich aktienbasierte beziehungsweise über Aktienfonds umgesetzte, global diversifizierte Anlage. Damit soll die staatliche Zahlung nicht davon abhängen, ob Eltern sofort aktiv werden. Diese Konstruktion ist bislang nur vorgeschlagen; Anlageleitlinien, operative Abläufe und Berichterstattung können sich im Gesetzgebungsverfahren noch verändern.
Der Entwurf sieht vor, dass der individualisierte Wert später als Startkapital in einen begünstigten Vertrag übertragen werden kann. Ein später Vertragsschluss soll grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres möglich sein; das BMF beschreibt quartalsweise Abrufmöglichkeiten aus der kollektiven Anlage. Der Wert des Startkapitals wäre von der tatsächlichen Entwicklung des Sondervermögens abhängig. Eine staatliche Garantie für eine bestimmte Rendite ergibt sich daraus nicht. Familien sollten außerdem nicht annehmen, die kollektive Lösung sei automatisch besser oder schlechter als ein individueller Vertrag: Entscheidend wären Kosten, Anlagekonzept, Informationsqualität, Flexibilität und der konkrete Wert zum Übertragungszeitpunkt.
Sperrfrist, Übertragung und Besteuerung im Entwurfsmodell
Das Frühstartrentenvermögen soll nach dem Entwurf nicht beleihbar und nicht veräußerbar sein und nur für Altersleistungen verwendet werden. Das BMF fasst zusammen, dass eine Auszahlung grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich wäre. Vor dem 18. Geburtstag soll das gesamte Kapital nur auf einen anderen begünstigten Frühstart-Vertrag übertragen werden können; Teilübertragungen sind nicht vorgesehen. Nach Volljährigkeit soll eine Übertragung auf einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag möglich werden. Diese Bindung ist ein wesentlicher Unterschied zu einem normalen Juniordepot und schützt nicht vor Kapitalmarktschwankungen.
Steuerlich plant der Entwurf eine nachgelagerte Behandlung: Staatliche Frühstartzahlungen und Erträge sollen in der Ansparphase steuerfrei beziehungsweise steuerlich aufgeschoben bleiben; die späteren Auszahlungsbeträge sollen nach § 22 Nummer 5 EStG voll besteuert werden. Private Zahlungen von Eltern oder anderen Dritten sollen für diese Personen nicht automatisch als eigene Altersvorsorgeaufwendungen abziehbar sein. Welche Belastung im Ruhestand entsteht, hängt von späterem Steuerrecht, Auszahlungsform und persönlichem Einkommen ab. Das ist keine endgültige Steuerzusage und ersetzt bei größeren Einzahlungen keine individuelle Steuerberatung.
Renditechance, Aktienrisiko und Auswahlkriterien für Familien
Ein sehr langer Anlagehorizont kann Schwankungen besser abfedern als ein kurzfristiges Sparziel, beseitigt Verlustrisiken jedoch nicht. Aktien und Aktienfonds reagieren auf Unternehmensgewinne, Zinsen, Bewertungen, Währungen, Politik und Krisen. Globale Streuung reduziert das Risiko einzelner Unternehmen oder Länder, garantiert aber weder positive Jahresrenditen noch einen bestimmten Depotwert mit 18 oder 65. Die BaFin weist bei ETFs unter anderem auf Markt-, Kurs-, Gegenpartei- und Abbildungsrisiken hin. Eltern sollten deshalb nicht nur eine historische Durchschnittsrendite betrachten, sondern auch längere Verlustphasen und die eigene Erwartung an Schwankungen erklären.
Sobald endgültige Produkte vorliegen, gehören Gesamtkosten, Anlageuniversum, Index- oder Fondsregeln, Rebalancing, Nachhaltigkeitsmerkmale, Wertpapierleihe, Verwahrung und Übertragbarkeit auf die Prüfliste. Ebenso wichtig sind verständliche Berichte für das Kind und eine klare Trennung zwischen staatlichem Betrag und privaten Zuzahlungen. Eine auffällige App oder hohe Beispielrendite ersetzt keine Vertragsprüfung. Weil das Vermögen sehr lange gebunden sein soll, wirken kleine laufende Kosten über Jahrzehnte. Der Vergleich sollte mit demselben Renditeszenario und derselben Laufzeit erfolgen, nicht mit unterschiedlichen Werbebeispielen.
Was Eltern bis zu einem möglichen Inkrafttreten sinnvoll tun können
Familien müssen am 29. Juli 2026 keinen Frühstart-Vertrag abschließen. Sinnvoll ist zunächst, die Steueridentifikationsnummer des Kindes sicher auffindbar zu halten; das BZSt weist darauf hin, dass jedes neugeborene Kind automatisch eine IdNr erhält und eine erneute Mitteilung beantragt werden kann. Danach reicht eine Beobachtungsliste: endgültiges Gesetz, tatsächlich erfasste Geburtsjahrgänge, Starttermin, zertifizierte Anbieter, Kosteninformationen, Widerspruchs- und Wechselregeln sowie die Behandlung bestehender Verträge. Persönliche Daten sollten nicht an vorgebliche Frühstart-Anbieter geschickt werden, bevor deren Legitimation und Produktstatus überprüft sind.
Parallel kann die Familie heutige Ziele ordnen. Geld für Ausbildung, Führerschein oder den Start in die erste Wohnung braucht andere Verfügbarkeit als eine bis 65 gebundene Altersvorsorge. Ein bestehendes Juniordepot wird durch einen Entwurf nicht automatisch ersetzt, und ein neues Depot sollte nicht nur wegen möglicher staatlicher 10 Euro überstürzt eröffnet werden. Ein Eltern-Kind-Termin pro Quartal kann genügen, um Beiträge, Kosten und Schwankungen altersgerecht zu besprechen. Nach Verkündung eines Gesetzes sollte die Entscheidung anhand finaler Dokumente aktualisiert werden; bis dahin ist Abwarten eine sachliche Option.
Häufige Fragen
Ist die Frühstartrente am 29. Juli 2026 bereits beschlossen?
Nein. Das Bundesfinanzministerium hat am 22. Juli 2026 einen Referentenentwurf veröffentlicht. Er ist noch kein verkündetes Gesetz; Inhalt, Zeitplan und Verfahren können sich im weiteren Gesetzgebungsprozess ändern.
Welche Kinder sollen 10 Euro im Monat erhalten?
Der Juli-Entwurf nennt Kinder nach § 32 Absatz 1 EStG ab Vollendung des sechsten bis vor Vollendung des 18. Lebensjahres mit erstem Wohnsitz im Inland. Die zeitliche Einführung soll mit dem Geburtsjahrgang 2020 beginnen. Verbindlich wäre erst das endgültige Gesetz.
Müssen Eltern selbst einen Frühstart-Vertrag eröffnen?
Für die individuelle Anlage sieht der Entwurf einen Vertragsabschluss durch die Eltern vor. Ohne individuellen Vertrag soll eine kollektive Anlage als Auffanglösung greifen. Die endgültige Antragspraxis und Fristen stehen noch nicht fest.
Kann das Geld mit 18 ausgezahlt werden?
Nach dem Referentenentwurf grundsätzlich nicht. Das geförderte Vermögen soll für die Altersvorsorge gebunden und in der Regel frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres ausgezahlt werden können. Übertragungen in zertifizierte Altersvorsorgeverträge sind gesondert vorgesehen.
Dürfen Eltern oder Großeltern zusätzlich einzahlen?
Der Entwurf erlaubt private Einzahlungen bis insgesamt 6.840 Euro je Kalenderjahr. Das ist eine vorgeschlagene Vertragsgrenze, keine Sparvorgabe. Steuerliche Vorteile für zahlende Dritte entstehen nicht automatisch.
Sollten Familien jetzt schon einen Anbieter auswählen?
Nein, ein endgültiges Frühstart-Produkt nach geltendem Recht existiert noch nicht. Familien können Unterlagen ordnen und Kriterien festlegen, sollten aber Gesetz, Zertifizierung, Kosten und vollständige Vertragsbedingungen abwarten.
Quellen und weiterführende Informationen
Aussagen mit Zeitbezug sollten Sie anhand der verlinkten Originalquellen auf ihren aktuellen Stand prüfen.
- Bundesministerium der Finanzen – Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente, 22. Juli 2026
- Bundesministerium der Finanzen – Referentenentwurf des Frühstartrentengesetzes, Bearbeitungsstand 21. Juli 2026
- Bundesministerium der Justiz – § 1626 BGB: Elterliche Sorge
- Bundesministerium der Justiz – § 1642 BGB: Anlage von Geld des Kindes
- BaFin – Grundlagen, Chancen und Risiken von Exchange Traded Funds
- Bundeszentralamt für Steuern – Steueridentifikationsnummer erhalten
