Das Altersvorsorgedepot startet gesetzlich ab 2027. Der ausführliche Überblick erklärt Förderung, Standarddepot, ETF-Auswahl, Auszahlung, Kosten, Risiken und die noch offenen Anbieterfragen mit Rechtsstand 29. Juli 2026.
Altersvorsorgedepot 2027: Was ist bereits beschlossen?
Das Altersvorsorgedepot ist am 29. Juli 2026 kein bloßer Referentenentwurf mehr. Der Deutsche Bundestag hat das Altersvorsorgereformgesetz am 27. März 2026 beschlossen, der Bundesrat hat am 8. Mai 2026 zugestimmt und die maßgeblichen Gesetzesänderungen wurden im Mai verkündet. Neue, nach den reformierten Regeln zertifizierte Produkte sollen ab dem 1. Januar 2027 angeboten werden können. Damit ist der gesetzliche Rahmen beschlossen. Das bedeutet jedoch nicht, dass heute schon bei jedem Institut ein fertiges Depot mit endgültiger Fondsliste, Preisblatt und Eröffnungstermin bestellt werden kann.
Für eine belastbare Einordnung müssen deshalb drei Ebenen getrennt werden. Geltendes Recht im Juli 2026 sind die bisherigen Riester-Regeln und bereits verkündete Übergangsvorschriften. Beschlossen ist der neue Rahmen für Altersvorsorgedepots, Standarddepots und Garantieprodukte ab 2027. Offen bleiben vor dem Marktstart insbesondere die konkreten Anbieter, tatsächlich zertifizierten Tarife, handelbaren Fonds, Serviceprozesse und individuellen Effektivkosten. Wer diese Trennung beachtet, kann jetzt Ziele und Auswahlkriterien vorbereiten, ohne vorzeitig so zu planen, als sei ein bestimmtes noch nicht veröffentlichtes Angebot sicher verfügbar.
So funktioniert das neue Altersvorsorgedepot
Das Altersvorsorgedepot verbindet staatlich geförderte private Altersvorsorge mit einer kapitalmarktnahen Anlage. Innerhalb des Vertrags kann das Sparguthaben in zulässige Investmentfonds und ETFs fließen. Anders als bei einem Produkt mit Beitragsgarantie muss der Anbieter im Altersvorsorgedepot nicht zusagen, dass zum Beginn der Auszahlungsphase sämtliche eingezahlten Beiträge und Zulagen vorhanden sind. Dadurch kann ein größerer Anteil langfristig in renditeorientierten Anlagen bleiben. Gleichzeitig können Kurse fallen, und ein ungünstiger Börsenverlauf kurz vor dem Ruhestand kann das verfügbare Kapital deutlich mindern.
Das Depot ist deshalb kein normales, frei verfügbares Wertpapierdepot mit zusätzlichem Bonus. Förderung und Steuerstundung sind an den zertifizierten Altersvorsorgevertrag, dessen Einzahlungsgrenzen und die spätere Verwendung gebunden. Während der Ansparphase werden Erträge innerhalb des Vertrags nicht laufend besteuert. Dafür werden die späteren Leistungen nachgelagert besteuert. Vor einer Auswahl sollten Sparerinnen und Sparer nicht nur die erwartete Rendite betrachten, sondern auch Schwankungsfähigkeit, verbleibende Laufzeit, Fondsangebot, Kosten des Vertragsmantels und die geplante Risikoreduzierung vor der Auszahlung festlegen.
Neue Förderung ab 2027: Grundzulage, Kinderzulage und Bonus
Die Förderung wird ab 2027 stärker an den tatsächlich eingezahlten Euro gekoppelt. Für die ersten 360 Euro eigener Jahresbeiträge sieht das Gesetz 50 Cent Grundzulage je Euro vor. Für den darüberliegenden Eigenbeitrag bis insgesamt 1.800 Euro gibt es 25 Cent je Euro. Daraus ergibt sich eine maximale Grundzulage von 540 Euro im Jahr: 180 Euro für die erste Stufe und weitere 360 Euro für die zweite Stufe. Für die Grundzulage ist grundsätzlich ein eigener Jahresbeitrag von mindestens 120 Euro erforderlich. Ein Vertrag kann insgesamt mit bis zu 6.840 Euro im Jahr bespart werden, gefördert wird die Grundzulage jedoch nur auf die ersten 1.800 Euro Eigenbeitrag.
Für ein zulageberechtigtes Kind kommt eine Kinderzulage von einem Euro je eingezahltem Euro bis maximal 300 Euro pro Jahr hinzu. Wer zu Beginn des Beitragsjahres noch keine 25 Jahre alt ist und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann einmalig einen Berufseinsteigerbonus von 200 Euro erhalten. Zusätzlich prüft das Finanzamt im Rahmen des Sonderausgabenabzugs, ob sich über die Zulagen hinaus ein weiterer Steuervorteil ergibt. Diese Prüfung ist individuell; die Förderbeträge dürfen daher nicht einfach mit einer sicheren Nettorendite gleichgesetzt werden.
| Baustein | Voraussetzung oder Stufe | Maximaler Betrag |
|---|---|---|
| Grundzulage, Stufe 1 | 0,50 Euro je Euro Eigenbeitrag für die ersten 360 Euro | 180 Euro jährlich |
| Grundzulage, Stufe 2 | 0,25 Euro je Euro für weitere Eigenbeiträge bis 1.800 Euro | 360 Euro jährlich |
| Grundzulage gesamt | Mindestens 120 Euro eigener Jahresbeitrag; volle Zulage bei 1.800 Euro | 540 Euro jährlich |
| Kinderzulage | 1 Euro je Euro Eigenbeitrag, soweit die gesetzlichen Kindervoraussetzungen erfüllt sind | 300 Euro je Kind und Jahr |
| Berufseinsteigerbonus | Unter 25 Jahre zu Beginn des Beitragsjahres | Einmalig 200 Euro |
Standarddepot, individuelles Depot oder Garantieprodukt?
Das individuelle Altersvorsorgedepot richtet sich an Menschen, die aus dem zugelassenen Angebot eine eigene Fonds- oder ETF-Struktur wählen und deren Risiko selbst verstehen möchten. Das Standarddepot soll die Auswahl vereinfachen. Nach den veröffentlichten Regierungsinformationen werden dort zwei vorab ausgewählte OGAW-Fonds mit unterschiedlicher Risikostufe angeboten. Vor dem Beginn der Auszahlung ist grundsätzlich eine automatische Verringerung des Risikos vorgesehen, sofern die Kundin oder der Kunde nicht anders entscheidet. Für das Standarddepot ist eine gesetzliche Obergrenze der Effektivkosten von einem Prozent vorgesehen.
Daneben bleiben Garantieprodukte möglich. Sie können eine Garantie von 80 oder 100 Prozent der eingezahlten Beiträge und Zulagen vorsehen. Eine höhere Garantie reduziert das Risiko, dass zum vereinbarten Zeitpunkt weniger Kapital vorhanden ist, kann aber die Aktienquote und damit die langfristige Renditechance begrenzen. Welche Variante passt, hängt nicht von einem pauschalen Etikett wie sicher oder modern ab. Entscheidend sind Laufzeit, Verlusttragfähigkeit, sonstige sichere Rentenansprüche, Liquiditätsreserven und die Frage, ob die gewählte Strategie auch in einer längeren Börsenkrise durchgehalten würde.
Wer künftig förderberechtigt ist
Der förderberechtigte Personenkreis wird mit der Reform erweitert. Neben den bereits heute unmittelbar begünstigten Gruppen sollen ab 2027 auch bestimmte Selbstständige mit Einkünften nach § 15 oder § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Einkommensteuergesetz direkt förderberechtigt sein, wenn die gesetzlichen Nachweis- und Erklärungsvoraussetzungen erfüllt werden. Ebenfalls einbezogen werden Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen. Für Ehe- oder Lebenspartner können weiterhin abgeleitete Ansprüche eine Rolle spielen, die konkrete Förderberechtigung sollte aber stets anhand der persönlichen Erwerbs- und Vorsorgesituation geprüft werden.
Die Erweiterung bedeutet nicht, dass jeder beliebige Depotinhaber automatisch Zulagen bekommt. Der Vertrag muss die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und zertifiziert sein, der Zulageantrag beziehungsweise das vereinbarte Dauerzulageverfahren muss funktionieren und die persönlichen Voraussetzungen müssen im jeweiligen Beitragsjahr vorliegen. Bei einem Wechsel zwischen Beschäftigung, Selbstständigkeit, Elternzeit oder Versorgungswerk können sich Einordnung und erforderliche Angaben ändern. Sinnvoll ist daher eine jährliche Kontrolle der Stammdaten, der Kinderzuordnung, des gezahlten Eigenbeitrags und der tatsächlich verbuchten Zulagen.
Steuern und Auszahlung: Rente oder Auszahlungsplan
Während der Ansparphase werden Zinsen, Ausschüttungen, Fondsumschichtungen und realisierte Kursgewinne innerhalb des geförderten Vertrags nicht laufend mit Abgeltungsteuer belastet. Dieser Steueraufschub kann den langfristigen Zinseszinseffekt unterstützen, ist aber keine endgültige Steuerbefreiung. Leistungen aus dem Vertrag werden in der Auszahlungsphase grundsätzlich nachgelagert nach § 22 Nummer 5 Einkommensteuergesetz besteuert. Wie hoch die tatsächliche Steuerbelastung ausfällt, hängt vom späteren Gesamteinkommen, dem Auszahlungsweg und der dann geltenden Rechtslage ab.
Zum Beginn der Auszahlungsphase soll zwischen einer lebenslangen Leibrente und einem Auszahlungsplan gewählt werden können, der mindestens bis zum 85. Lebensjahr reicht. Bei einer Leibrente trägt der Versicherer das Langlebigkeitsrisiko, dafür verbleibt regelmäßig kein frei verfügbares Restdepot. Beim Auszahlungsplan kann vorhandenes Restkapital grundsätzlich vererbbar sein, die Zahlungen enden jedoch, wenn das Vertragsvermögen aufgebraucht ist. Zum Auszahlungsbeginn ist ein Anbieterwechsel möglich. Für den Vergleich gehören deshalb nicht nur Ansparkosten, sondern auch Verrentungskonditionen, Entnahmeplan, Hinterbliebenenregelung und spätere Verwaltungskosten auf eine gemeinsame Liste.
Kosten, Anbieterwechsel und Bedeutung der Zertifizierung
Abschluss- und Vertriebskosten neuer Verträge müssen über die gesamte Ansparphase verteilt werden. Das soll verhindern, dass ein großer Kostenblock allein in den ersten Vertragsjahren abgezogen wird. Nach fünf Jahren muss der abgebende Anbieter einen Vertragswechsel ohne eigenes Wechselentgelt ermöglichen; der aufnehmende Anbieter darf für die Verwaltung des übertragenen Kapitals höchstens 150 Euro berechnen. Daneben können je nach Produkt laufende Vertrags-, Fonds- und Transaktionskosten entstehen. Die Effektivkostenquote und die Wirkung auf die erwartete Ablaufleistung sind daher wichtiger als ein einzelner kostenloser Kauf oder ein zeitlich begrenzter Bonus.
Die Zertifizierung durch die zuständige Stelle bestätigt, dass ein Produkt die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Sie bewertet nicht, ob das Fondsangebot breit diversifiziert ist, die Kosten im Marktvergleich günstig sind oder die Strategie zur persönlichen Situation passt. Auch die vergangene Wertentwicklung eines Fonds ist keine Zusage für das Altersvorsorgeergebnis. Ein sinnvoller Vergleich dokumentiert deshalb dieselbe Sparrate, Laufzeit und Risikoannahme für mehrere Produkte, trennt Vertragskosten von Fondskosten und betrachtet mindestens ein schwaches Marktszenario. Nur so wird aus dem staatlichen Förderrahmen eine nachvollziehbare individuelle Entscheidung.
Was bis zum Marktstart noch offen ist – und was Sie jetzt vorbereiten können
Am 29. Juli 2026 sind die gesetzlichen Eckpunkte beschlossen, viele Marktangaben aber naturgemäß noch offen. Dazu zählen die Zahl der tatsächlich zertifizierten Angebote, konkrete ETF- und Fondslisten, Mindestbeiträge, digitale Verwaltungsfunktionen, Preise außerhalb des Standarddepots und die Konditionen späterer Auszahlungsprodukte. Auch die Möglichkeit eines öffentlich organisierten Standarddepots ist zunächst nur gesetzlich angelegt. Für die konkrete Umsetzung durch einen öffentlichen Anbieter wäre eine weitere bundesrechtliche Regelung erforderlich. Solange diese nicht vorliegt, sollte ein staatliches Depot nicht als sicher verfügbares Produkt in die persönliche Planung eingerechnet werden.
Vorbereiten lässt sich trotzdem viel. Erfassen Sie gesetzliche, betriebliche und private Rentenansprüche, bestimmen Sie die monatlich tragbare Sparrate und rechnen Sie die Versorgungslücke in mehreren Rendite- und Inflationsszenarien. Legen Sie fest, welchen vorübergehenden Verlust Sie aushalten können und wie viele Jahre bis zur ersten Auszahlung verbleiben. Sobald Angebote vorliegen, vergleichen Sie Förderfähigkeit, Gesamtkosten, Fondsauswahl, Rebalancing, Risikoreduzierung, Wechselregeln und Auszahlungsoptionen anhand derselben Kriterien. Bestehende Riester-Verträge sollten separat analysiert und nicht allein wegen des neuen Produktnamens gekündigt werden.
Häufige Fragen
Ab wann kann ich ein Altersvorsorgedepot eröffnen?
Der gesetzliche Start ist für den 1. Januar 2027 vorgesehen. Ob ein konkreter Anbieter genau an diesem Tag ein zertifiziertes Produkt anbietet, hängt von dessen Zulassung, Produktstart und Vertriebsprozess ab.
Ist das Altersvorsorgedepot ein normales ETF-Depot?
Nein. Es ist ein zertifizierter, staatlich geförderter Altersvorsorgevertrag mit begrenzter Verfügbarkeit und besonderen Auszahlungsregeln. Ein frei verfügbares ETF-Depot kann flexibler sein, erhält aber nicht dieselbe Zulagenförderung.
Wie hoch ist die maximale Grundzulage ab 2027?
Bei 1.800 Euro förderfähigem Eigenbeitrag beträgt sie 540 Euro im Jahr: 180 Euro auf die ersten 360 Euro und 360 Euro auf die folgenden 1.440 Euro. Persönliche Voraussetzungen und Mindestbeitrag müssen erfüllt sein.
Sind Verluste im Altersvorsorgedepot möglich?
Ja. Das reine Altersvorsorgedepot hat keine Beitragsgarantie. Fonds und ETFs können fallen, auch kurz vor der Auszahlung. Wer eine Garantie möchte, kann die gesonderten Produkte mit 80 oder 100 Prozent Beitragsgarantie vergleichen.
Ist das öffentliche Standarddepot bereits sicher verfügbar?
Nein. Der Rechtsrahmen ermöglicht ein öffentlich organisiertes Standarddepot, doch die konkrete Einrichtung benötigt weitere Umsetzung. Am 29. Juli 2026 darf es daher nicht als bereits bestellbares Angebot dargestellt werden.
Soll ich wegen des Altersvorsorgedepots meinen Riester-Vertrag kündigen?
Nicht vorschnell. Altverträge haben Bestandsschutz. Garantien, Zulagen, bisherige Kosten, Restlaufzeit und mögliche Wechselkosten müssen mit Fortführung, Förderwechsel und Übertragung in ein neues Produkt verglichen werden.
Quellen und weiterführende Informationen
Aussagen mit Zeitbezug sollten Sie anhand der verlinkten Originalquellen auf ihren aktuellen Stand prüfen.
- Bundesfinanzministerium – Fragen und Antworten zur Reform der privaten Altersvorsorge
- Bundesfinanzministerium – Altersvorsorgereformgesetz
- Deutscher Bundestag – Bundestag beschließt Reform der privaten Altersvorsorge
- Deutscher Bundestag – Antwort der Bundesregierung zum Stand der Altersvorsorgereform
- Gesetze im Internet – Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
- Gesetze im Internet – Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
